Die Novelle der TRGS 529
Die Novelle der TRGS 529
und was sich für den Einsatz von Spurenelementen daraus ergibt.
Der Prozess der Revision der TRGS 529 erstreckte sich über einige Jahre – und jetzt ist sie endlich im Amtsblatt erschienen. Viele hätten sich sicher einen schnelleren Abschluss dieses Prozesses gewünscht, aber durch die Vielzahl der zu bearbeitenden Themen und entsprechend vielen involvierten Personen, Stellen und Gremien ist eine enorme Abstimmungsarbeit nötig. Diese Leistung ist neben dem AGS und seinen Experten nicht zuletzt den vielen Bindegliedern zwischen den einzelnen Parteien zu verdanken. Dieser Abstimmungs- und Kommunikationsprozess ist auch wichtig, da es am Ende darum geht die Herstellung von Biogas für die Akteure auf den Anlagen noch sicherer und für die Umwelt noch verträglicher zu machen. Zusätzlich musste die TRGS 529 an die Realitäten der Prozesse und den regulatorischen Rahmen weiter angepasst werden.
Neben vielen Änderungen, die mit der Novelle der TRGS 529 zum Tragen kommen, ist auch das Kapitel 4.1.4 Einsatz von Zusatz- und Hilfsstoffen mit Blick auf die Spurenelemente Cobalt und Nickel erweitert worden. Bislang wurde hier wie auch in anderen TRGS üblich, die CLP-Einstufung als Bewertungsgrundlage hergenommen. Einfache Cobalt- und Nickelsalze, wie etwa Cobalt- und Nickelsulfat, aber auch entsprechende Chloride, Nitrate usw. sind gemäß CLP-Verordnung u.A. als krebserzeugend eingestuft. So sind Gemische (Produkte), die diese Substanzen enthalten, ebenfalls entsprechend einzustufen und die Maßgaben gemäß der TRGS 529 zu erfüllen. Die EDTA-Komplexe von Cobalt und Nickel sind dagegen gemäß CLP-Verordnung bislang ohne CMR-Eigenschaften, also nicht als krebserregend, eingestuft. Grundlage dafür ist, dass die anionischen EDTA-Komplexe EDTA-Co2- und EDTA-Ni2- offenbar andere toxikologische Eigenschaften besitzen als die freien Kationen Co2+ und Ni2+. Weiter gilt, dass diese EDTA-Komplexe auch unter physiologischen Bedingungen, also in der Zelle, keine freien Co2+ oder Ni2+ Kationen freisetzen.
Die mögliche Freisetzung von Co2+ bzw. Ni2+ Kationen aus ihren EDTA-Komplexen unter physiologischen Bedingungen wurde auch im Rahmen der Diskussion um die Novelle der TRGS 529 diskutiert. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bewertete die Datenlage zu der möglichen Freisetzung von Co2+ und Ni2+ Kationen zunächst als nicht ausreichend, um eine generelle Freischreibung von krebserzeugenden Eigenschaften vorzunehmen. Aus diesem Grund sollten bei der Novelle der TRGS 529 auch die EDTA-Komplexe von Cobalt und Nickel vorsorglich wie die einfachen Co- und Nickelsalze behandelt werden. Konkret wird in der Novelle der TRGS 529 jetzt darauf hingewiesen, dass auch EDTA-Cobalt- und EDTA-Nickel-Komplexe gleich behandelt werden müssen wie als krebserzeugend eingestufte, binäre Cobalt- und Nickel-Verbindungen (z.B. Sulfate und Nitrate). Dieser Passus gilt gleichzeitig nur, sofern kein „Nachweis mit biologischen Tests erbracht wurde, dass die für die Krebsentstehung relevanten Mechanismen nicht hervorgerufen werden.“
Um die Datenlage im Sinne dieser Fragestellung zu verbessern und den Verwendern von Biogasadditiven weiterhin die Möglichkeit zur Substitution im Sinne der TRGS 529 zu ermöglichen, haben wir als Hersteller von EDTA-Co- und EDTA-Ni-Komplexen das Fraunhofer-Institut für Toxikologie und Experimentelle Medizin ITEM mit der Durchführung einer entsprechenden Studie beauftragt. Das Studiendesign wurde in Absprache mit den toxikologischen Experten des AGS entwickelt. Es wurden EDTA-Co und EDTA-Ni vergleichend mit Nickel- und Cobalt-Sulfat untersucht.
Die Ergebnisse der Studie zeigen keine signifikanten Anhaltspunkte für eine Freisetzung von Co2+ und Ni2+ Kationen aus den jeweiligen EDTA-Komplexen und entsprechend auch keine Hinweise auf krebserzeugende Eigenschaften. Daher sind Biogasadditive, die EDTA-Cobalt und EDTA-Nickel enthalten, nicht mit einfachen Cobalt- und Nickelsalzen gleichzusetzen. Dies wurde unterdessen auch von den Experten des AGS bestätigt.
Gleichzeitig haben sich die toxikologisch nachteiligen Merkmale der einfachen Cobalt- und Nickel-Salze entsprechend Ihrer CLP-Einstufung in der Studie nochmal bestätigt.
Das bedeutet nicht nur, dass EDTA-Cobalt- und EDTA-Nickel-Verbindungen weiterhin entsprechend ihrer korrekten CLP-Einstufung eingesetzt werden können, sondern ist gleichzeitig der buchstäbliche Wink mit dem Zaunpfahl, endlich die Substitutionspflicht umzusetzen, um die Akteure im Biogasprozess und die Verwender von Spurenelementprodukten bestmöglich zu schützen.